In der Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung
vom 1. März 2012

Präambel
Der Tennisverein Rot Weiss Havighorst will durch seine Tätigkeit der Lebensfreude, der Gesundheit und der Bildung seiner Mitglieder dienen und zu einer sinnvollen Gestaltung der freien Zeit in Spiel und Sport beitragen. Die Satzung ist so auszulegen, wie es Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern. Es ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

A. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Tennisverein Rot Weiss Havighorst e.V.“. Er hat seinen Sitz in der Gemeinde Oststeinbek im Ortsteil Havighorst. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Reinbek eingetragen.
2. Die Vereinsfarben sind Rot Weiss.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports im allgemeinen und des Tennissports im besonderen als Mittel zur Erhaltung der Gesundheit und als Möglichkeit für insbesondere junge Menschen, ihr Leistungsvermögen zu erproben. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch uneigennützige Wahrung der Vereinsinteressen gegenüber Dritten, Regelung der formellen und sachlichen Fragen zur Schaffung der Voraussetzungen, die für die Durchführung der vereinseigenen Aufgaben notwendig sind und eigene und vermittelnde Förderungsmaßnahmen für die Durchführung sportlicher Übungen und Leistungen im Breiten- und Wettkampfsport.

 

 

 § 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen.

 

 

 § 4 Verbandsmitgliedschaften
Über die Mitgliedschaft in Sportverbänden entscheidet der Vorstand.


B. Vereinsmitgliedschaft

§ 5 Mitgliedschaften
1. Mitglied des Vereins kann jeder werden, der bei der Erfüllung von Zweck und Aufgaben des Vereins mitwirken will.

2. Der Verein besteht aus:

 

 

a) Aktiven Mitgliedern,

 

 

b) Nichtaktiven Mitgliedern,

 

 

c) Ehrenmitgliedern.
3. Aktive Mitglieder sind alle Mitglieder, die aktiv den Tennissport ausüben, ohne Rücksicht auf das Lebensalter. Nichtaktive Mitglieder sind die passiven und fördernden Mitglieder des Vereins. Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten eines aktiven Mitgliedes ernennen. Mitglieder besitzen nach Vollendung des 18. Lebensjahres das aktive und passive Wahlrecht, das Stimm-und Vorschlagsrecht.
4. Auf Antrag kann ein Mitglied das Ruhen seiner Mitgliedschaft schriftlich beim Vorstand beantragen. Dies kann insbesondere erfolgen bei längeren Abwesenheiten (z. B. beruflicher Art, Ableistung des Wehrdienstes etc.) oder aufgrund besonderer persönlicher oder familiärer Gründe. Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten des Mitglieds ausgesetzt.

 

 

 § 6 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten.
2. Das Aufnahmegesuch eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem gesetzlichen Vertreter zu stellen. Mit Stellung des Antrages durch den gesetzlichen Vertreter auf Aufnahme in den Verein verpflichtet sich der gesetzliche Vertreter zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Er kann ein Vorstandsmitglied mit dieser Aufgabe beauftragen. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum des Aufnahmeantrages. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung.
4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
5. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.

 

 

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch

 

 

a) Austritt aus dem Verein (Kündigung),

 

 

b) Streichung von der Mitgliederliste,

 

 

c) Ausschluss aus dem Verein oder

 

 

d) Tod.
2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erklärt werden.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung von Beiträgen mit mehr als drei Monatsbeträgen in Verzug ist und trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung an die zuletzt dem Verein bekannte Adresse nicht gezahlt hat. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung ausdrücklich die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.

 

 

 § 8 Ausschluss aus dem Verein
1.Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt und ein wichtiger Grund gegeben ist.
2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
3. Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu erklären. Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung der etwa eingegangenen Äußerung des Mitglieds zu entscheiden.
4. Der Vorstand entscheidet mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit.
5. Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam.
6. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen.
7. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung der Entscheidung schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
8. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.


C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

 

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die aktiven Mitglieder haben das Recht, die vereinseigenen Sporteinrichtungen satzungsgemäss zu benutzen. Nichtaktive Mitglieder haben die gleichen Rechte wie aktive Mitglieder; sie sind jedoch von der Teilnahme am aktiven Sportbetrieb ausgeschlossen. Alle Mitglieder haben das Recht, die sonstigen Einrichtungen und Vereinsanlagen zu nutzen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Anordnungen des Vorstands einzuhalten bzw. zu befolgen. Die Mitglieder haben die Pflicht, die Vereinsarbeit mit Rat und Tat zu unterstützen und insbesondere dafür zu sorgen, dass die Vereinsanlagen in gutem Zustand erhalten bleiben. Diese Verpflichtung kann in Geld abgedungen werden. Über die Höhe der Abdingung entscheidet der Vorstand.

 

 

 § 10 Beitragsleistungen und -Pflichten
1.Die Mitglieder sind verpflichtet, die ordnungsgemäß beschlossenen Beiträge und Umlagen fristgerecht zu zahlen. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Umlagen sowie ihre Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Für zeitlich begrenzte Sonderaktionen ist der Vorstand berechtigt, die Beiträge für Neumitglieder festzusetzen. Die Beiträge sind eine Bringschuld und grundsätzlich im voraus zu entrichten, und zwar entsprechend der getroffenen Vereinbarung zum Ersten eines Monats bei monatlicher Zahlungsweise, zum Ersten eines Quartals bei quartalsweiser Zahlung, zum 01.07 eines Jahres bei halbjährlicher Zahlungsweise oder bei jährlicher Zahlungsweise zum 02.01.eines Jahres.
2. Der Vorstand kann über Mitglieder, die die festgelegten Beiträge und Umlagen nicht rechtzeitig entrichten, Spielsperren verhängen.
3. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.


D. Die Organe des Vereins

 

 

§ 11 Die Vereinsorgane
1. Die Organe des Vereins sind:

 

 

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand,

 

 

c) der Vorstand nach § 26 BGB.
2. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf „Besondere Vertreter für gewisse Geschäfte“ einsetzen. Der Vertretungsbereich ist im einzelnen schriftlich zu bezeichnen.
3. Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

 

 

 § 12 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt, und zwar bis zum 4. eines jeden Jahres. Sie ist vom Vorstand schriftlich oder mittels elektronischer Medien (z.B. Fax, E-Mail etc.) einzuberufen. Zwischen dem Tag der Einberufung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von zwei Wochen liegen. Die Tagesordnung, die der Vorstand festlegt, ist der Einladung beizufügen.
Die Tagessordnung muss enthalten:

-Bericht des Vorstandes-Kassenbericht-Entlastung des Vorstandes

-Wahlen, soweit diese erforderlich sind

-Beschlussfassung über vorliegende Anträge-Verschiedenes
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Absatz 2 gilt entsprechend. Das Minderheitenverlangen ist von mindestens 20 % der Vereinsmitglieder zu stellen.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.
6. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung.
7. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat Ergänzungen der Tagesordnung, die von den Mitgliedern beantragt wurden, zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zugeben. Die Versammlung beschließt die Aufnahme von Ergänzungen der Tagesordnung.
8. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.
9. Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen zur Beratung und Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten. Satzungsänderungen oder Auflösungsanträge sind von dieser Regelung grundsätzlich ausgeschlossen.
10. Weitere Einzelheiten können vom Vorstand in einer Geschäftsordnung geregelt werden.

§ 13 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist in folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes;
2. Entlastung des Vorstandes;
3. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;
4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Besonderen Vertreters nach § 11 Absatz 2;
5. Wahl der Kassenprüfer;
6. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung/Fusion des Vereins;
7. Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorständen.
8. Beschlussfassung über Beschwerden über Vereinsausschlüsse
9. Beschlussfassung über eingereichte Anträge
10. Festlegung der Beiträge und Umlagen.

§ 14 Vorstand
1.Der Vorstand des Vereins besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Kassenwart,
d) dem Sportwart,
e) dem Jugendwart,
f) bis zu zwei Beisitzern.
2. Eine Personalunion ist zulässig.
3. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Der 1. Vorsitzende und der Kassenwart werden in Jahren mit gerader Zahl , der 2. Vorsitzende und alle weiteren Mitglieder in Jahren mit ungerader Zahl gewählt, erstmals im Jahr 2004.
Satzung des Tennisvereins Rot Weiss Havighorst Seite 6 von 7
4. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher erklärt haben.
5. Scheidet ein Mitglied aus dem Verein aus, erlischt auch das Amt im Vorstand.
6. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger ernennen.
7. Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Vorstandssitzung je eine Stimme. Ein
Vorstandsmitglied in Personalunion hat insgesamt nur eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
8. Sitzungen des Vorstandes werden durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen und geleitet. Besondere Fristen und Formvorschriften gelten nicht.
9. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. In ihr kann bestimmt werden, dass ein Beirat mit beratender Funktion für besondere Aufgaben gebildet werden kann.

§ 15 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
2. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,

b. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

c. Buchführung, Erstellung des Jahresberichts- und der Jahresrechnung

d. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,

e. Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste,

f. Ausschluss von Mitgliedern.

§ 16 Vorstand gem. § 26 BGB
1.Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzendenvertreten.
2. Es besteht Einzelvertretungsbefugnis.

§ 17 Beschlussfassung, Protokollierung
1. Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine andere Regelungen vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
2. Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.
E. Sonstige Bestimmungen

§ 18 Satzungsänderungen
1. Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
2. Anträge auf Satzungsänderungen müssen in die Einladung zur Mitgliederversammlung
aufgenommen worden sein.

§ 19 Vereinsordnungen
Der Vorstand ist ermächtigt, u. a. folgende Vereinsordnungen bei Bedarf zu erlassen:
Satzung des Tennisvereins Rot Weiss Havighorst
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a) Ehrenordnung,
b) Beitragsordnung,
c) Finanzordnung,
d) Geschäftsordnung,
d)Verwaltungs- und Reisekostenordnung
e)Spiel-und Ranglistenordnung.

§ 20 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder einem sonstigen Vereinsorgan angehören dürfen.
2. Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Vorstandes.
3. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.

§ 21 Haftung
Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber für Schäden aller Art in seinem Wirkungsbereich auch bei grober Fahrlässigkeit seiner Beauftragten nur, soweit er durch seine Sportunfall-und Haftpflichtversicherung gedeckt ist.“

§ 22 Veröffentlichungen
Die Veröffentlichungen des Vereins erfolgen an den vereinseigenen Anschlagtafeln. Der Vorstand ist berechtigt, eine andere Möglichkeit der Veröffentlichung zu bestimmen.
F. Schlussbestimmungen

§ 23 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Oststeinbek, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, vorrangig für Zwecke der Jugendförderung, zu verwenden hat.
Anmerkung:
Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 29. März 2012 beschlossen und am 27. September 2012 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lübeck eingetragen worden. Sie ist mit dem Tag der Eintragung in Kraft getreten.

 

 

Havighorst, den 23. Oktober 2012

 

 

Axel JahneckeVorsitzender